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2. Säule: berufliche Vorsorge (Pensionskasse / BVG)
Die 2. Säule der Altersvorsorge ist im BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) geregelt. Das Gesetz schreibt den Pensionskassen nur ein Minimum an Leistungen vor; die Kassen können zusätzliche überobligatorische Leistungen anbieten. Was dabei gilt, regeln die Kassen in ihren Reglementen.
Welche Pensionskassenlösung für Sie gilt, können Sie nicht selber bestimmen. Die Wahl der Vorsorgeeinrichtung ist Sache des Arbeitgebers. Einige Betriebe verfügen nur über die obligatorische Deckung, viele Betriebe haben Kassen mit überobligatorischen Leistungen gewählt. Die Lösungen sind denn auch sehr unterschiedlich.
Tipp |
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Wenn Ihre Pensionskasse nur das BVG-Minimum bietet, sollten Sie prüfen, ob Sie eine bessere Deckung benötigen. Dies lässt sich über die Säule 3a oder eine Privatversicherung realisieren. |
Wer ist in der 2. Säule versichert?
Obligatorisch BVG-versichert sind alle unselbständigen Erwerbstätigen, die ein Erwerbseinkommen von mindestens 22 050 Franken pro Jahr verdienen (Eintrittsschwelle, Stand 2024). In die obligatorische Versicherung tritt man am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag ein, vorerst nur für die Risiken Invalidität und Tod. Das Alterssparen beginnt mit dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag.
Wer weniger als die 22 050 Franken verdient, ist nicht obligatorisch versichert. Viele Pensionskassen sehen aber für Teilzeiterwerbstätige eine tiefere Eintrittsschwelle vor – zum Beispiel 11 025 Franken bei einem 50-Prozent-Pensum (mehr dazu lesen Sie hier).
Nicht versichert ist, wer in einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten steht. Ab dem vierten Monat müssen auch befristet Angestellte in die Pensionskasse aufgenommen werden.
Für Selbständigerwerbende gilt Folgendes:
- Inhaber einer AG oder GmbH sind Angestellte ihrer eigenen Firma und unterstehen dem BVG-Obligatorium genauso wie alle übrigen Angestellten.
- «Echte» Selbständige, zum Beispiel Inhaber eines Einzelunternehmens, müssen nicht obligatorisch einer Pensionskasse beitreten. Sie haben aber die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun. Oder sie decken ihre Altersvorsorge über die 3. Säule, insbesondere über die Säule 3a (mehr dazu lesen Sie hier).
Altersgutschriften – die Beiträge an die Pensionskasse
Die berufliche Vorsorge wird in erster Linie durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber gespeist. Die Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte dieser Beiträge leisten.
Im obligatorischen Bereich schreibt das BVG Mindestansätze für die Beiträge fest, die sogenannten Altersgutschriften. Diese werden auf dem koordinierten Lohn – auch versicherter Lohn genannt – erhoben, der folgendermassen berechnet wird:
- Vom Bruttolohn wird der Koordinationsabzug vorgenommen (koordiniert mit der AHV-Rente). 2024 sind das 25 725 Franken. Wenn Sie also brutto 70 000 Franken verdienen, beträgt Ihr versicherter Lohn 44 275 Franken.
- Wer zwischen 22 050 Franken (Eintrittsschwelle BVG) und 29 400 Franken verdient, hat einen versicherten Lohn von 3675 Franken.
- Im Obligatorium ist der koordinierte Lohn nach oben begrenzt. Der maximale versicherte Lohn beträgt 62 475 Franken und wird mit einem Bruttolohn von 88 200 Franken erreicht.
Vom koordinierten Lohn zahlen Sie einen bestimmten Prozentsatz als Altersgutschrift in die Pensionskasse ein. Für junge Erwerbstätige liegt der Satz bei 7 Prozent, ab 55 zahlt man 18 Prozent.
Gut zu wissen |
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Viele Pensionskassen versichern auch Einkommen über dem BVG-Maximum. Für Kaderleute sind oft Vorsorgepläne mit besonderen Leistungen vorgesehen. In diesem überobligatorischen Bereich sind die Kassen nicht an das BVG gebunden. Massgebend ist das Reglement. |
Was gilt bei einem Stellenwechsel?
Wenn Sie die Stelle wechseln, wird Ihr angespartes Kapitel – das Freizügigkeitsguthaben – an die Pensionskasse beim neuen Arbeitgeber überwiesen. Wechseln Sie zu einer Kasse mit besseren Leistungen, können Sie sich einkaufen (siehe «Rente oder Kapital und vielleicht ein Einkauf?»). Bringen Sie mehr mit als für die neue Pensionskasse erforderlich, wird das überschüssige Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice überwiesen.
Wie viel erhalte ich von der Pensionskasse?
Zwar zahlen die Pensionskassen auch Leistungen bei Invalidität und im Todesfall. Die zentrale Leistung ist aber die Altersrente ab dem 65. Altersjahr (das Rentenalter der Frauen liegt aktuell noch bei 64 Jahren, wird aber ab 2025 schrittweise auf 65 erhöht). Diese Altersrente hängt ausschliesslich von den Beiträgen ab, die Sie und Ihre Arbeitgeber während Ihres Erwerbslebens eingezahlt haben.
Die Beiträge ergeben – zusammen mit der Verzinsung – Ihr Altersguthaben. Dieses wird mit dem sogenannten Umwandlungssatz in eine Rente umgerechnet. Aktuell liegt der Satz – für das BVG-Obligatorium – bei 6,8 Prozent (Stand 2023). Im überobligatorischen Bereich rechnen die Pensionskassen mit deutlich tieferen Sätzen.
Beispiel
Armin R. wird 2024 mit 65 pensioniert. Sein Altersguthaben beträgt 650 000 Franken, davon sind 280 000 Franken im obligatorischen Bereich. Die Pensionskasse rechnet für diesen Teil mit einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent, für die überobligatorischen 370 000 Franken setzt sie einen Satz von 5 Prozent ein. Insgesamt erhält Armin R. also eine Rente von 37 540 Franken jährlich (18 500 aus dem obligatorischen, 19 610 aus dem überobligatorischen Teil).
Gut zu wissen |
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Statt Ihr Altersguthaben als Rente zu beziehen, können Sie sich auch das Kapital oder einen Teil davon auszahlen lassen. Mehr zum Entscheid «Rente oder Kapital?» lesen Sie hier. |
Mindestzinssatz und Umwandlungssatz – zwei wichtige Grössen
- Mindestzinssatz: Festgelegt wird der Mindestzinssatz für das Guthaben im obligatorischen Bereich vom Bundesrat; 2024 beträgt dieser Zinssatz 1,25 Prozent. Guthaben im überobligatorischen Bereich werden meist tiefer oder gar nicht verzinst.
- Umwandlungssatz: Mit diesem Satz wird das angesparte Guthaben in eine Jahresrente umgerechnet. Aktuell liegt er – für das Obligatorium – bei 6,8 Prozent: 100 000 Franken Guthaben ergeben also eine Jahresrente von 6800 Franken. Im Rahmen der Reform der 2. Säule soll der Umwandlungssatz auf 6 Prozent gesenkt werden. Im überobligatorischen Bereich rechnen die Pensionskassen schon heute mit Sätzen von 5 Prozent oder noch weniger. Oder sie wenden einen Mischsatz auf das ganze Altersguthaben an.
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Altersvorsorge in der Schweiz
Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf den drei Säulen AHV, berufliche sowie private Vorsorge.
Mehr zur Altersvorsorge1. Säule: AHV
Die AHV ist obligatorisch und nebst IV und EL Teil der 1. Säule der Altersvorsorge in der Schweiz.
Mehr zur AHV3. Säule: private Vorsorge (Säule 3a und 3b)
Die 3. Säule ist freiwillig und besteht aus der gebundenen (3a) sowie der freien (3b) Vorsorge.
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