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Wohneigentum für Paare

Sie haben zusammen mit Ihrem Partner, Ihrer Partnerin das Traumhaus, die genau richtige Wohnung gefunden und wollen sie gemeinsam kaufen. Was sind die rechtlichen Konsequenzen? Im schweizerischen Recht gibt es drei Möglichkeiten, Wohneigentum zu erwerben:

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Alleineigentum

Nur eine Seite erwirbt die Immobilie und wird als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Diese Person kann allein über das Wohneigentum verfügen, trägt aber auch allein die Verantwortung für den Unterhalt.

Gesamteigentum

Mehrere Parteien erwerben zusammen die Immobilie und werden als Gesamteigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Gesamteigentümer können über die Immobilie nur gemeinsam verfügen. Es ist auch nicht möglich, Anteile daran zu veräussern.

Miteigentum

Zwei oder mehr Personen erwerben die Immobilie und werden im Grundbuch je mit der Eigentumsquote eingetragen. Über den eigenen Anteil kann jeder Miteigentümer frei verfügen; er trägt aber auch die Pflichten dafür (etwa Unterhalt). Will ein Miteigentümer seinen Teil verkaufen, haben die anderen ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
 

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2345.15 Paare

Was Ehepaare beachten müssen

Die meisten Ehepaare, die gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung kaufen, tun dies in der Form von Miteigentum. Die Eigentumsanteile der beiden Eheleute werden im Grundbuch vermerkt.

Schutz der Familienwohnung
Die gemeinsam bewohnte Immobilie darf ohne Zustimmung der Partnerin, des Partners weder verkauft noch vermietet werden – selbst wenn sie einer Seite allein gehört.

Solidarische Haftung
In der Regel verlangen Banken, dass beide Eheleute den Hypothekarvertrag gemeinsam unterschreiben. Dadurch haften beide solidarisch für Hypothekarzins, Amortisation etc. Die Bank kann von jeder Seite den ganzen Betrag einfordern.

Scheidung und Tod
Wie das Eigenheim bei Scheidung oder Todesfall aufgeteilt wird, hängt von der Eigentumsform, vom Güterstand und vom Anteil jeder Seite am Eigenkapital ab.

Infoblatt: Was passiert mit dem Eigenheim bei Scheidung und Tod
 

2345.15 Konkubinatspaare

Wichtige Punkte für Konkubinatspaare

Erwirbt ein unverheiratetes Paar gemeinsames Wohneigentum, sind die Interessen beider Seiten gesetzlich kaum geschützt. Darum ist es unerlässlich, selber Verträge abzuschliessen.

Gesellschaftsvertrag
Halten Sie fest, wer wie viel ans Eigenkapital beigesteuert hat, wer welche Kosten trägt, wie Entscheide über die Liegenschaft gefällt werden – und vor allem was gilt, wenn eine Seite aussteigen will.

Mietvertrag
Ist eine Seite Alleineigentümerin der Liegenschaft empfiehlt sich ein schriftlicher Mietvertrag, der Mietzins, Mietdauer und Kündigungsbedingungen regelt. Das gibt der «Mieterin» auch – sollte ihr Partner sterben – Mieterschutz gegenüber seinen Erben.

Todesfall
Konkubinatspartner sind von Gesetzes wegen gegenseitig nicht erbberechtigt. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie ein Stück weit vorsorgen. Prüfen Sie zudem eine Todesfall-Risikoversicherung zugunsten des Partners, der Partnerin. Denn auch bei AHV und Pensionskasse sind Unverheiratete schlechtergestellt.

Muster: Gesellschaftsvertrag

Muster: Vollmacht

 

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Tipp

Räumen Sie sich gegenseitig Vollmachten ein, für den Fall, dass eine Seite beispielsweise schwer krank wird und sich an den Geschäften, die die Liegenschaft betreffen, nicht beteiligen kann. Für Grundbuchgeschäfte, etwa den Verkauf der Liegenschaft, braucht es zusätzlich zur Vollmachtsurkunde eine notariell beglaubigte Unterschrift des Vollmachtgebers. Sinnvoll sind auch Vorsorgeaufträge für den Fall, dass eine Seite urteilsunfähig wird. So kann der beauftragte Partner, die Partnerin auch dann noch gültig handeln.

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